Wird eine Wohnung zu Wohnzwecken an nahe Verwandte, wie zum Beispiel Eltern, Kinder oder Geschwister vermietet, muss darauf geachtet werden, dass der Mietvertrag den üblichen Vereinbarungen zwischen fremden Mietparteien entspricht und auch in der Praxis wie ein „normaler“ Mietvertrag durchgeführt wird. Dies ist z. B. durch regelmäßige Mietzahlungen und ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnungen gegeben.
Ist dies nicht der Fall, wird das Mietverhältnis seitens des Finanzamts nicht anerkannt. Dies hat zur Folge, dass Werbungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung nicht geltend gemacht werden können.
Bei einer verbilligten Vermietung ist zudem eine sogenannte Entgeltlichkeitsgrenze zu beachten, wenn die vollen Werbungskosten geltend gemacht werden sollen. Diese Grenze liegt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG bei 66 Prozent der ortsüblichen Miete.
Bei einer Miete von mindestens 50 Prozent, aber weniger als 66 Prozent der Marktmiete, ist die Anerkennung der vollen Werbungskosten ebenfalls möglich, wenn eine positive Prognose für einen Überschuss aus der Vermietung vorliegt.
Erst wenn die Miete unter 50 Prozent der ortsüblichen Miete liegt, stuft das Finanzamt das Mietverhältnis grundsätzlich als teilentgeltlich ein und kürzt die absetzbaren Werbungskosten entsprechend. Auch in Fällen, in denen es aus rechtlichen oder praktischen Gründen nicht möglich ist, die Miete zu erhöhen, um die Grenze von 66 Prozent zu erreichen, erfolgt eine Kürzung der Werbungskosten. Diese Entgeltlichkeitsgrenze gilt grundsätzlich auch bei der Vermietung an nicht verwandte Dritte.
Es wird empfohlen, solche Mietverhältnisse regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls die Miete anzupassen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Informationen zu den ortsüblichen Vergleichsmieten in Ihrer Umgebung finden Sie im Mietspiegel, wenn ein solcher für Ihre Gemeinde vorliegt.
Bei Fragen rund um das Thema Vermietung und Verpachtung stehen Ihnen die Steuerberater der HEMA Steuerberatung gerne in einem Beratungsgespräch zur Verfügung.