Wird eine Wohnung an Angehörige – etwa Kinder, Eltern oder Geschwister – vermietet, muss der Mietvertrag den üblichen Bedingungen entsprechen, wie sie auch zwischen fremden Dritten gelten würden. Außerdem ist wichtig, dass der Vertrag tatsächlich so umgesetzt wird, zum Beispiel durch regelmäßige Mietzahlungen und ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnungen.
Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erkennt das Finanzamt das Mietverhältnis unter Umständen nicht an. Das kann dazu führen, dass Werbungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung nicht steuerlich geltend gemacht werden können.
Bei einer verbilligten Vermietung ist zusätzlich eine bestimmte Mindestmietgrenze zu beachten, wenn der volle Werbungskostenabzug erhalten bleiben soll. Diese sogenannte Entgeltlichkeitsgrenze liegt bei 66 Prozent der ortsüblichen Miete.
Liegt die vereinbarte Miete zwischen 50 Prozent und weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, können die Werbungskosten dennoch vollständig berücksichtigt werden – vorausgesetzt, es wird eine positive Totalüberschussprognose nachgewiesen.
Beträgt die Miete hingegen weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, stuft das Finanzamt die Vermietung grundsätzlich als teilweise unentgeltlich ein. In diesem Fall werden die Werbungskosten nur anteilig anerkannt.
Vermietung einer Eigentumswohnung an das eigene Kind für eine monatliche Miete von
a) 500 Euro
b) 315 Euro
Die ortsübliche Miete beträgt 700 Euro.
Im Fall a) liegt die gezahlte Miete über der Grenze von 66 Prozent der Vergleichsmiete; ein Werbungskostenabzug kommt ungekürzt in voller Höhe in Betracht.
Im Fall b) liegt eine teilentgeltliche Vermietung vor, d. h., die Werbungskosten sind lediglich im Verhältnis der gezahlten Miete zur Vergleichsmiete, also nur zu 45 Prozent berücksichtigungsfähig.
Zur ortsüblichen Marktmiete zählen sowohl die Kaltmiete als auch die umlagefähigen Nebenkosten gemäß Betriebskostenverordnung, also die sogenannte Warmmiete.
Eine Kürzung der Werbungskosten kann auch dann erfolgen, wenn es rechtlich oder tatsächlich nicht möglich ist, die Miete auf das erforderliche Niveau anzuheben. Diese Regelungen gelten in der Praxis nicht nur bei Vermietung an Angehörige, sondern grundsätzlich auch gegenüber fremden Mietern.
Daher empfiehlt es sich, bestehende Mietverhältnisse regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls die Miethöhe anzupassen.
Weitere Details entnehmen Sie gerne dem Einkommensteuergesetzt zum Thema verbilligte Überlassung einer Wohnung an Angehörige.
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