Für Handwerkerleistungen, die der Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung eines Haushalts dienen, kann die Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Arbeitskosten ermäßigt werden, maximal jedoch um 1.200 Euro pro Jahr. Dabei ist zu beachten, dass die Steuerermäßigung ausschließlich für Arbeitskosten gewährt wird.
Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass eine Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt. Maßgeblich für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist der Veranlagungszeitraum der Zahlung.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat kürzlich entschieden, dass bei Vorauszahlungen im Jahr vor der tatsächlichen Ausführung der Handwerkerleistung keine Steuerermäßigung beansprucht werden kann, wenn zu diesem Zeitpunkt nur ein Angebot oder Kostenvoranschlag vorliegt und noch keine Leistung erbracht wurde.
Das Gericht stellte klar, dass neben der fehlenden Rechnung auch keine Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen im Sinne des Gesetzes getätigt wurden, da die Arbeiten noch nicht ausgeführt waren.
Weitere Informationen zum Thema erfahren Sie in unserem Artikel zur Behandlung von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen in der Steuererklärung.