Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

Für bestimmte Arbeiten in einem privaten Haushalt innerhalb der EU oder des EWR kann eine Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden. Dazu zählen nach § 35a Abs. 2 und 3 EStG Erhaltungs-, Renovierungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie die Pflege des Grundstücks.

Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der Arbeitskosten (Einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten, ohne Materialeinsatz) für:

  • haushaltsnahe Dienstleistungen (bis zu 20.000 Euro):
    z. B. Putz-, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Gartenpflege wie Rasenmähen, Heckenschneiden usw., Betreuung von Haustieren; haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen (auch durch Angehörige) sowie Dienstleistungen bei eigener Heimunterbringung

Höchstmögliche Steuerermäßigung im Jahr: 4.000 Euro

  • Handwerkerleistungen (bis zu 6.000 Euro):
    Renovierungs-, Modernisierungs- und Erweiterungs- arbeiten durch Handwerker, Gartengestaltung, Reparatur bzw. Wartung von Heizung, Küchengeräten usw., Schornsteinfegerleistungen

Höchstmögliche Steuerermäßigung im Jahr: 1.200 Euro

Laut § 35a Abs. 4 EStG gilt die Steuerermäßigung nur für Leistungen, die im eigenen Haushalt oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – im Haushalt der betreuten Person (siehe auch BFH-Urteil vom 12.04.2022 VI R 2/20) erbracht werden. Zum Haushalt zählen auch räumlich getrennte Wohnsitze wie Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen. Die Steuervergünstigung kann jedoch nur einmal im Jahr in Anspruch genommen werden. Auch Arbeiten außerhalb des Grundstücks können begünstigt sein, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Haushalt stehen – etwa Reinigungs- oder Winterdienstarbeiten auf dem angrenzenden öffentlichen Gehweg. Nicht begünstigt sind dagegen Arbeiten auf der Fahrbahn öffentlicher Straßen sowie kommunale Abgaben für Müllabfuhr, Abwasser oder Straßenreinigung.

Wichtig: „Im Haushalt“ bedeutet nicht zwingend, dass die Wohnung aktuell bewohnt wird. Auch bei einem Umzug können z. B. Renovierungen in der bisherigen Wohnung oder Umzugsdienstleistungen für die neue Wohnung berücksichtigt werden.

Die Steuerermäßigung steht nicht nur Eigentümern, sondern auch Mietern zu. Voraussetzung ist, dass in den gezahlten Nebenkosten bzw. im Hausgeld auch anteilige Kosten für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen enthalten sind. Diese Anteile müssen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgehen oder vom Vermieter bzw. Verwalter bestätigt werden.

Nicht begünstigt sind handwerkliche Leistungen im Zusammenhang mit Neubauten, also Arbeiten, die bis zur erstmaligen Fertigstellung eines Haushalts durchgeführt werden. Nachträgliche Maßnahmen wie ein Dachgeschossausbau, die Errichtung eines Carports oder Wintergartens, neue Gartenanlagen oder Außenwege können hingegen steuerlich berücksichtigt werden (§ 35a Abs. 3 EStG).

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass eine Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar – also per Überweisung auf das Konto des Dienstleisters – erfolgt. Dies gilt auch für Abschlagszahlungen. Maßgeblich für die steuerliche Berücksichtigung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Zahlung im jeweiligen Kalenderjahr.

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