Schenkungsteuer bei zinsvergünstigten Darlehen

Wird ein Darlehen zu einem Zinssatz gewährt, der unter dem marktüblichen Niveau liegt, gilt der Verzicht auf einen angemessenen Zins grundsätzlich als freigebige Zuwendung und unterliegt somit der Schenkungsteuer (vgl. BFH-Urteil vom 31.07.2024 II R 20/22). Eine Steuerpflicht kann entstehen, wenn durch diese Zuwendung – gegebenenfalls zusammen mit weiteren – die persönlichen Freibeträge überschritten werden.

Für den Darlehensnehmer ergibt sich durch die Inanspruchnahme eines Darlehens zu vergünstigten Konditionen ein finanzieller Vorteil, da er gegenüber dem marktüblichen Zinssatz Vermögen spart. Der Darlehensgeber hingegen verzichtet auf Erträge, die ihm bei marktgerechter Verzinsung zugeflossen wären.

Voraussetzung für die Schenkungsteuerpflicht ist, dass beide Parteien sich der teilentgeltlichen Gewährung des Darlehens bewusst sind. Dieses Bewusstsein kann beispielsweise bei einem Zinssatz von nur 1 Prozent und unbestimmter Laufzeit angenommen werden.

Die Bewertung des steuerpflichtigen Vorteils erfolgt auf Grundlage des Bewertungsgesetzes. Dabei wird in der Regel die Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem gesetzlich vorgesehenen Zinssatz von 5,5 Prozent als Bemessungsgrundlage herangezogen – sofern kein konkreterer Vergleichswert vorliegt.

Laut Bundesfinanzhof ist es dabei nicht zwingend erforderlich, marktübliche Zinssätze durch konkrete Vergleichsangebote zu belegen. Auch die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsdaten können als ausreichender Maßstab herangezogen und zur Berechnung der Schenkungsteuer verwendet werden.

Vermeiden Sie steuerrechtliche Fallstricke und lassen Sie sich frühzeitig von unserem Steuerbüro in Bad Honnef beraten.

 

Startseite > Aktuelles > Schenkungsteuer bei zinsvergünstigten Darlehen