Grundsätzlich unterliegen unentgeltliche Zuwendungen zwischen Privatpersonen der Schenkungsteuer. Gerade innerhalb von Familien werden häufig Geldbeträge, Gutscheine oder andere wertvolle Geschenke überreicht – etwa für Kinder oder Enkel. Solche Zuwendungen sind grundsätzlich steuerlich relevant.
Eine wichtige Ausnahme bilden jedoch sogenannte „übliche Gelegenheitsgeschenke“. Diese sind von der Schenkungsteuer befreit. Der Gesetzgeber definiert allerdings nicht näher, wann ein Geschenk als „üblich“ anzusehen ist.
Mit dieser Frage befasste sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem Fall, in dem die persönlichen Freibeträge bereits ausgeschöpft waren. Zur Erinnerung: Kinder können innerhalb von zehn Jahren Vermögenswerte bis zu 400.000 Euro, Enkel bis zu 200.000 Euro steuerfrei erhalten. Werden diese Freibeträge überschritten oder bereits durch frühere Schenkungen vollständig genutzt, kommt der Einordnung als Gelegenheitsgeschenk besondere Bedeutung zu.
Nach Auffassung des Gerichts hängt die Üblichkeit eines Geschenks nicht von den Vermögensverhältnissen der beteiligten Personen oder den Gepflogenheiten bestimmter Gesellschaftsschichten ab. Andernfalls könnten besonders wohlhabende Personen deutlich höhere Werte steuerfrei verschenken als weniger vermögende Schenker. Maßgeblich sei vielmehr die allgemeine Verkehrsanschauung, also das, was nach allgemeinem Verständnis als übliches Geschenk zu einem bestimmten Anlass angesehen wird.
Im entschiedenen Fall hatte ein Vater seinem Sohn zu Ostern 20.000 Euro geschenkt. Da der persönliche Freibetrag des Sohnes bereits durch frühere Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre ausgeschöpft war, stellte sich die Frage, ob die Zuwendung als steuerfreies Gelegenheitsgeschenk gelten könne.
Das Gericht verneinte dies. Ein Geldgeschenk in Höhe von 20.000 Euro zu Ostern überschreite nach allgemeiner Auffassung den Rahmen eines üblichen Gelegenheitsgeschenks. Die Zuwendung unterlag daher in voller Höhe der Schenkungsteuer.
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