Aufgrund der Verfassungswidrigkeit der bisherigen Grundsteuerermittlung (BVerfG-Urteil vom 10.04.2018) hat der Gesetzgeber im Rahmen einer umfassenden Reform die Grundstücksbewertung neu geregelt (erfahren Sie hier mehr über die Grundsteuerreform) und dabei die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Sofern die Bundesländer nicht von ihrem Recht auf abweichende Gesetzgebung Gebrauch gemacht haben, gilt das sogenannte Bundesmodell. Dieses Modell erlaubt es – im Gegensatz zur früheren Rechtslage – nicht mehr, dem Finanzamt einen niedrigeren Immobilienwert, etwa durch ein Gutachten, nachzuweisen, wenn dieser von der standardisierten gesetzlichen Wertermittlung abweicht.
Der Bundesfinanzhof hat jedoch kürzlich in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Nachweis eines tatsächlich geringeren Grundstückswerts, der unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegt, möglich sein muss.
Die Finanzverwaltung hat daraufhin mit einem Erlass reagiert, der nun die Berücksichtigung eines niedrigeren Grundstückswerts erlaubt, wenn der festgesetzte Grundsteuerwert den tatsächlichen Verkehrswert um mindestens 40 Prozent übersteigt. In diesen Fällen obliegt dem Steuerpflichtigen die Nachweispflicht. Zudem wurden die Finanzämter angewiesen, auf Antrag und bei schlüssiger Darstellung eine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Dieser Erlass gilt für alle offenen Fälle.
Sollte bereits eine bestandskräftige Grundsteuerwertfeststellung vorliegen, ist gegebenenfalls eine sogenannte fehlerbeseitigende Wertfortschreibung gemäß § 222 BewG vorzunehmen.
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