Fahrtkosten bei der ersten Tätigkeitsstätte

Die Einstufung eines Arbeitsplatzes als erste Tätigkeitsstätte ist entscheidend dafür, ob beispielsweise Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werden können und wie die Fahrtkosten steuerlich zu behandeln sind.

Liegt – wie in den meisten Fällen – eine erste Tätigkeitsstätte vor, werden die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte durch die Entfernungspauschale abgegolten. Diese beträgt zurzeit (Herbst 2025) 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Und ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro.
Diese Regelung ist vorteilhaft, wenn der Arbeitsweg zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegt wird, wirkt sich jedoch meist nachteilig aus, wenn regelmäßig ein PKW genutzt wird.

Handelt es sich nicht um eine erste Tätigkeitsstätte – etwa bei Außendiensttätigkeiten oder Montageeinsätzen –, können stattdessen die tatsächlichen Fahrtkosten oder bei PKW-Nutzung eine Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer berücksichtigt werden.

Als erste Tätigkeitsstätte gilt in der Regel eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs. 4 Satz 1 EStG). Entscheidend ist dabei weniger, wo der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet, sondern welcher Ort dienst- oder arbeitsvertraglich festgelegt wurde. Auch größere Betriebsgelände können als erste Tätigkeitsstätte gelten.

Beispielsweise wird ein Flughafen für Piloten und Flugbegleiter als erste Tätigkeitsstätte angesehen, wenn sie diesem arbeitsrechtlich zugeordnet sind – selbst wenn sie dort nur vorbereitende Tätigkeiten in geringem Umfang ausüben. Voraussetzung ist lediglich, dass an diesem Ort überhaupt arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten verrichtet werden, auch wenn diese nur einen kleinen Teil der Arbeitszeit ausmachen.

Darüber hinaus muss die Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte dauerhaft erfolgen. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer dort unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder länger als 48 Monate eingesetzt werden soll. Bei Berufssoldaten gilt dieses Merkmal als erfüllt, wenn sie einem festen Dienstposten ohne zeitliche Befristung zugewiesen sind.

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