Zufluss einer Tantieme bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Einkünfte aus Überschüssen sind grundsätzlich in dem Jahr steuerpflichtig, in dem sie zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 EStG).

Nach allgemeiner Meinung gilt dies jedoch nicht für Tantiemen, die einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zustehen. Diese müssen auch dann versteuert werden, wenn sie noch nicht ausgezahlt wurden. Denn ein beherrschender Gesellschafter kann in der Regel selbst entscheiden, wann er sich die fälligen Beträge auszahlen lässt, sofern der Anspruch klar, unbestritten und fällig ist.

In solchen Fällen gilt die Tantieme mit der Feststellung des Jahresabschlusses als zugeflossen, sofern keine anderweitige Fälligkeitsvereinbarung besteht, die zivilrechtlich und fremdüblich ist (z. B. im Anstellungsvertrag). Diese Sichtweise wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt.

Die Finanzverwaltung vertrat bisher die Auffassung, dass es für die Besteuerung der Tantieme bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer unerheblich sei, ob in der Bilanz der Gesellschaft eine gewinnmindernde Rückstellung dafür gebildet wurde. Es reiche aus, wenn eine solche Rückstellung hätte gebildet werden müssen.

Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof widersprochen. Demnach ist der Tantiemeanspruch nicht zu versteuern, wenn im festgestellten Jahresabschluss keine Rückstellung gebildet wurde, da die Tantieme in diesem Fall nicht fällig wird.

Ob eine Tantiemeverpflichtung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung hätte passiviert werden müssen, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Wurde jedoch keine Verbindlichkeit zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers ausgewiesen, weil dieser auf die Tantieme verzichtet hat, ist dieser Verzicht als Verfügung über die Tantieme zu werten; in diesem Fall würde ein Zufluss angenommen.

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