Private Veräußerungsgeschäfte können steuerpflichtig sein, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf bestimmter Vermögensgegenstände nur ein kurzer Zeitraum liegt. Bei nicht selbst genutzten Immobilien gilt hierfür eine Frist von zehn Jahren. Für andere Wirtschaftsgüter beträgt die Spekulationsfrist grundsätzlich ein Jahr (allerdings beträgt die Frist auch hier 10 Jahre, wenn der Veräußerungsgegenstand in dieser Zeit zur Einkunftserzielung genutzt wurde – vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Davon ausgenommen sind jedoch Gegenstände des täglichen Gebrauchs, etwa privat genutzte Pkw.
Lange Zeit war unklar, ob diese Ausnahme auch für Wohnmobile gilt. Ein Finanzgericht entschied hierzu, dass ein Wohnmobil – selbst wenn es einen hohen Anschaffungswert hat – als Gegenstand des täglichen Gebrauchs einzustufen ist. Daher unterliegt ein Gewinn aus dem Verkauf innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb nicht der Einkommensteuer.
Diese Auffassung wurde inzwischen vom Bundesfinanzhof bestätigt. Nach Ansicht des Gerichts steht auch ein hoher Wert des Wohnmobils seiner Einordnung als Gebrauchsgegenstand nicht entgegen. Ebenso ist eine ausschließlich private Nutzung keine Voraussetzung. Selbst eine zeitweise Vermietung des Wohnmobils an die eigene GmbH führt nicht dazu, dass ein späterer Veräußerungsgewinn steuerpflichtig wird.
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