Private Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung
Private Kapitalerträge werden generell durch einen Kapitalertragsteuerabzug von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert. Üblicherweise müssen diese Erträge nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Allerdings gibt es Fälle, in denen die Angabe zwingend erforderlich oder vorteilhaft ist.
Die Angabe der Kapitalerträge ist notwendig, wenn:
- Kein Kapitalertragsteuerabzug erfolgt ist: Dies gilt beispielsweise für Darlehen an Angehörige, Gesellschafter-Darlehen, Steuererstattungszinsen nach § 233a AO und Zinsen von ausländischen Banken. Der Steuersatz entspricht in diesen Fällen dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent (vgl. § 32d EStG).
- Keine Kirchensteuer einbehalten wurde, obwohl Kirchensteuerpflicht besteht: Das kann durch einen Sperrvermerk geschehen sein. In diesem Fall reicht es aus, nur die darauf entfallende Kapitalertragsteuer anzugeben. Die Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung festgesetzt. Um eine Minderung der Abgeltungsteuer wegen Kirchensteuerpflicht zu erreichen, müssen die gesamten Kapitalerträge angegeben werden.
Die Angabe der Kapitalerträge kann sinnvoll sein, wenn:
- Das Teileinkünfteverfahren vorteilhafter ist: Bei Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften kann die Besteuerung von 60 Prozent der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz günstiger sein als der Kapitalertragsteuerabzug. Dies ist auch dann von Vorteil, wenn z. B. Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kapitalanteils als Werbungskosten berücksichtigt werden sollen. Ein Antrag auf das Teileinkünfteverfahren ist möglich bei einer Kapitalbeteiligung von mindestens 25 Prozent oder bei mindestens 1 Prozent und beruflicher Tätigkeit mit maßgeblichem unternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaft.
- Der persönliche Einkommensteuersatz günstiger ist: Dies kann bei der sog. Günstigerprüfung der Fall sein, z.B. durch die Berücksichtigung von Verlusten aus anderen Einkunftsarten.
- Der Kapitalertragsteuerabzug zu hoch war: Dies kann passieren, wenn kein Freistellungsauftrag erteilt wurde und der Sparer-Pauschbetrag von derzeit 1.000 Euro (Ehepartner: 2.000 Euro) nicht oder nicht vollständig berücksichtigt wurde.
- (Veräußerungs-)Verluste aus Kapitalvermögen verrechnet werden sollen: Verluste können mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden.
Banken, Sparkassen oder Finanzdienstleister stellen Steuerbescheinigungen bei privaten Kapitalerträgen teilweise nicht mehr automatisch aus. Diese Bescheinigungen sind anzufordern, wenn Kapitalerträge in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden sollen.
Für Verluste, die in einem Bankdepot entstanden sind und die nicht innerhalb dieses Depots zur zukünftigen Verlustverrechnung vorgetragen werden, sondern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit anderen (Veräußerungs-)Gewinnen verrechnet werden sollen, ist eine entsprechende Bescheinigung der Bank erforderlich.
Wenn Sie als Privatperson Untersützung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns anzusprechen: Kontakt zu HEMA Steuerberatung