Wachstumschancengesetz wurde verabschiedet

Seit 2021 sinkt das Wirtschaftswachstum kontinuierlich. Um Deutschland aus Rezession und Stagnation zu befreien und wirtschaftliche Impulse zu setzen, hat die Bundesregierung mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness vom 27.03.2024 ein Bündel an Maßnahmen auf den Weg gebracht. Der Bundesrat hat dem überarbeiteten Entwurf des Wachstumschancengesetzes des Vermittlungsausschusses nun zugestimmt. Hier sind die wichtigsten Änderungen, die hauptsächlich ab 2024 gelten:

  • Die Grenzen für die Buchführungspflicht werden angehoben: Der Umsatz, ab dem eine Buchführungspflicht besteht, steigt von 600.000 Euro auf 800.000 Euro, und der Gewinn, ab dem diese Pflicht besteht, erhöht sich von 60.000 Euro auf 80.000 Euro.
  • Die Betriebsausgaben-Abzugsgrenze für Geschenke an Geschäftsfreunde wird von 35 Euro auf 50 Euro angehoben.
  • Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 2 EStG) wird vom 01.04.2024 bis 31.12.2024 mit 20 % bzw. der doppelten linearen Abschreibung wieder eingeführt.
  • Für neue Wohngebäude wird vom 01.10.2023 bis 30.09.2029 eine degressive Abschreibung von 5 % vom jeweiligen Restwert eingeführt (Bauantrag bzw. Kaufvertrag; § 7 Abs. 5a EStG n. F.).
  • Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG wird verbessert und der Anwendungszeitraum um 2 Jahre und 9 Monate verlängert.
  • Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG wird von 20 % auf 40 % der Investitionskosten angehoben.
  • Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte steigt von 600 Euro auf 1.000 Euro.
  • Die Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung wird ab dem Jahr 2023 zeitlich gestreckt, sodass die vollständige Besteuerung von Renten erst bei Rentenbeginn ab 2058 erfolgt.
  • Der abziehbare Anteil der übersteigenden Verluste steigt befristet von 60 % auf 70 % für 4 Jahre.
  • Die Grenze für die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wird von 1.000 Euro auf 2.000 Euro erst ab 2025 angehoben.
  • Die Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten) steigt von 600.000 Euro auf 800.000 Euro.

Von den ursprünglich geplanten Änderungen wurden unter anderem folgende gestrichen:

  • Das geplante Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz.
  • Die Anhebung der Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 Euro.
  • Die Erhöhung der Reisekostenpauschalen für Verpflegungsmehraufwand auf 15 bzw. 30 Euro.
  • Die Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 Euro.
  • Die Freigrenze für Vermietungseinnahmen von 1.000 Euro pro Jahr.

Die Steuerberater der HEMA sind Experten im Bereich Steuerberatung für Unternehmen und Selbständige. Sprechen Sie uns bei Bedarf gerne an – wir freuen uns auf den Austausch mit Ihnen.

 

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