Unternehmer können die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer grundsätzlich als Vorsteuer abziehen, wenn die zugrunde liegende Leistung für ihr Unternehmen bestimmt ist und eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis vorliegt.
Bei Anzahlungen oder Vorauszahlungen ist ein Vorsteuerabzug bereits vor Ausführung der eigentlichen Leistung möglich. Voraussetzung ist, dass die Zahlung tatsächlich geleistet wurde und eine Rechnung vorliegt, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs muss eine solche Vorauszahlungsrechnung nicht ausdrücklich Begriffe wie „Anzahlung“, „Vorauszahlung“ oder „Vorkasse“ enthalten. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Rechnung auf eine noch auszuführende Leistung bezieht und die Zahlung vor der tatsächlichen Erbringung dieser Leistung erfolgt.
Wird die vereinbarte Leistung später nicht ausgeführt, erhält der Kunde die geleistete Anzahlung im Regelfall zurück. In diesem Fall müssen sowohl der leistende Unternehmer als auch der Kunde die zuvor erklärte Umsatzsteuer beziehungsweise den geltend gemachten Vorsteuerabzug entsprechend berichtigen (§ 17 UStG).
Anders kann die Situation sein, wenn die vereinbarte Leistung nicht erbracht und die geleistete Anzahlung zugleich nicht zurückgezahlt wird, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz des Leistungserbringers oder in einem Betrugsfall. Nach der Rechtsprechung bleibt der Vorsteuerabzug in einem solchen Fall nur bestehen, wenn der Rechnungsempfänger zum Zeitpunkt der Zahlung davon ausgehen durfte, dass die vereinbarte Leistung künftig noch erbracht wird.
Der Vorsteuerabzug kann daher insbesondere dann gefährdet sein, wenn der Zahlende bereits bei Leistung der Vorauszahlung wusste oder vernünftigerweise hätte erkennen müssen, dass die Ausführung der vereinbarten Leistung unsicher war.
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