„Liebhaberei“ bei Vermietung von Luxusimmobilien

Wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, aus der Einkünfte erzielt werden, können neben den Gewinnen oder Überschüssen auch entsprechende Verluste steuerlich geltend gemacht werden.

Entstehen jedoch über einen längeren Zeitraum hinweg Verluste, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass er die Tätigkeit tatsächlich mit der Absicht ausübt, langfristig einen finanziellen Gewinn zu erzielen. Wenn dieser Nachweis nicht erbracht werden kann, werden die Verluste nicht mit anderen Einkünften verrechnet, da sie als Liebhaberei angesehen werden.

Es gibt jedoch eine Ausnahme für die dauerhafte Vermietung von Luxusimmobilien.

In solchen Fällen wird typischerweise davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, Einkünfte zu erzielen, und diese Absicht wird normalerweise nicht überprüft. Verluste können in diesem Fall uneingeschränkt geltend gemacht werden. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn es sich um besonders aufwendig gestaltete oder ausgestattete Objekte handelt (beispielsweise bei Wohnungen mit mehr als 250 Quadratmetern Wohnfläche oder mit einer Schwimmhalle).

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass nicht automatisch davon ausgegangen werden kann, dass eine steuerpflichtige Tätigkeit vorliegt. Dies gilt insbesondere für Objekte, bei denen die Marktmiete den besonderen Wohnwert nicht angemessen widerspiegelt und die sich aufgrund der damit verbundenen Kosten oft nicht kostendeckend vermieten lassen.

Für solche Objekte muss regelmäßig nachgewiesen werden, dass über einen Zeitraum von 30 Jahren ein positives Ergebnis erzielt werden kann.

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