Verbilligte Vermietung an Angehörige

Wenn Sie eine Wohnung an Verwandte wie Kinder, Eltern oder Geschwister vermieten, müssen Sie sicherstellen, dass der Mietvertrag den üblichen Standards für Verträge zwischen Fremden entspricht und der Vertrag auch tatsächlich eingehalten wird, beispielsweise durch regelmäßige Mietzahlungen und Nebenkostenabrechnungen.

Wenn dies nicht der Fall ist, wird das Mietverhältnis insgesamt nicht anerkannt, was bedeutet, dass damit verbundene Werbungskosten nicht absetzbar sind.

Bei einer vergünstigten Vermietung müssen Sie außerdem sicherstellen, dass eine sogenannte Entgeltlichkeitsgrenze eingehalten wird, um den vollen Werbungskostenabzug zu erhalten: Diese Grenze liegt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG bei 66 Prozent der ortsüblichen Miete.

Auch wenn eine Miete von 50 Prozent oder mehr vereinbart wird, aber weniger als 66 Prozent, ist ein vollständiger Werbungskostenabzug möglich, wenn eine positive Prognose für den Gesamterfolg vorliegt.

Erst wenn die vereinbarte Miete weniger als 50 Prozent der Marktmiete beträgt, geht das Finanzamt grundsätzlich von einer teilweise entgeltlichen Vermietung aus und kürzt die Werbungskosten entsprechend.

Die ortsübliche Marktmiete beinhaltet die ortsübliche Kaltmiete plus die nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten (Warmmiete genannt).

Die Finanzverwaltung kürzt die Werbungskosten auch anteilig, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannte Grenze einzuhalten. Die Entgeltlichkeitsgrenze gilt daher in der Regel auch für Vermietungen an Fremde.

Es wird empfohlen, betroffene Mietverhältnisse regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls die Miete anzupassen. Gerne beraten wir Sie zielgerichtet bei steuerrechtlichen Fragen rund um das Thema Vermietung & Verpachtung. Nehmen Sie bei Bedarf Kontakt zu uns auf.

 

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