Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung

Unterhaltsleistungen an berechtigte Personen können steuerlich berücksichtigt werden. Sie lassen sich bis zur Höhe des Grundfreibetrags als außergewöhnliche Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Voraussetzung ist, dass für die unterstützte Person kein Anspruch auf Kindergeld (mehr) besteht.

Eigene Einkünfte der unterstützten Person werden dabei angerechnet, soweit sie den jährlichen Betrag von 624 Euro übersteigen (Stand 2026).

Seit 2025 gilt zudem: Geldleistungen werden steuerlich nur noch anerkannt, wenn sie per Überweisung auf ein Konto der unterstützten Person erfolgen. Die Zahlungen müssen durch entsprechende Überweisungsnachweise belegt werden.

Werden mehrere unterstützte Personen in einem gemeinsamen Haushalt versorgt, genügt es, wenn die Überweisungen auf das Konto einer dieser Personen erfolgen.

Ein anderes Konto wird nur dann akzeptiert, wenn mit der Zahlung konkrete Verbindlichkeiten der unterstützten Person beglichen werden – beispielsweise, wenn die Miete direkt an den Vermieter überwiesen wird.

Nicht anerkannt werden hingegen Zahlungen über sogenannte „digitale Geldbörsen“, etwa Überweisungen per Mobilfunknummer oder E-Mail-Adresse.

 

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