Spätestens seit den Enthüllungen rund um die Panama Papers im Jahre 2016 haben Steuerfahnder und Finanzämter Nachzahlungen in Millionenhöhe erwirkt. In der Folge wurden diverse Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung veranlasst. Unter anderem haben über 100 Staaten, darunter die Bundesrepublik Deutschland, sich verpflichtet, im Kampf gegen Steuerhinterziehung automatisch Informationen über Bankkonten auszutauschen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhält die von ausländischen Behörden übermittelten Daten, speichert sie und leitet sie zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die zuständige Landesfinanzbehörde weiter.
Die meldepflichtigen Informationen umfassen Daten zu Einlage- und Verwahrkonten, rückkaufsfähige Versicherungsverträge, Rentenversicherungsverträge sowie Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen. Diese Meldungen werden insbesondere von Banken, Versicherungsunternehmen und Investmentfonds übermittelt.
Einige Steuerpflichtige, die Konten in der Schweiz hatten, klagten gegen diesen automatischen Informationsaustausch. Sie sahen ihre Grundrechte, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, durch die Übermittlung ihrer Kontostände verletzt und forderten die Löschung der von den Schweizer Behörden erhaltenen Daten.
Der Bundesfinanzhof wies diese Klagen jedoch zurück. Er erklärte den automatischen Austausch von Finanzkonteninformationen für verfassungsgemäß. Zwar stellt die Verarbeitung und Speicherung der Daten durch das BZSt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, doch ist dieser Eingriff nach Auffassung des Gerichts gerechtfertigt. Er dient dem verfassungslegitimen Zweck der wirksamen Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerhinterziehung und der Förderung von Steuerehrlichkeit. Zudem erfolgt die Datenverarbeitung durch das BZSt auf gesetzlicher Grundlage und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Da kein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung vorliegt, besteht auch kein Anspruch auf Löschung der Daten.
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