Einkünfte aus Tätigkeiten, die sich über mehrere Jahre erstrecken, zählen zu den sogenannten außerordentlichen Einkünften. Für diese kann bei der Einkommensteuer eine Tarifermäßigung zur Milderung der Steuerprogression angewendet werden (die sogenannte Fünftelregelung).
Von einer mehrjährigen Tätigkeit ist auszugehen, wenn sich diese über mindestens zwei Kalenderjahre erstreckt und insgesamt länger als zwölf Monate dauert.
Zu den begünstigten Einnahmen gehören beispielsweise Gehaltsnachzahlungen für frühere Jahre infolge einer unwirksamen Kündigung sowie Vergütungen für Überstunden, sofern sie einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten betreffen.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Münster kann die Tarifermäßigung auch auf Zahlungen zur Abgeltung eines bestehenden Urlaubsanspruchs angewendet werden.
Im entschiedenen Fall war die Klägerin über einen Zeitraum von rund drei Jahren von ihrer Arbeit freigestellt. Neben einer Abfindung, die tarifermäßigt besteuert wurde, erhielt sie eine Zahlung für den noch nicht genommenen Erholungsurlaub. Diese Urlaubsabgeltung wurde zunächst ohne Anwendung der Tarifermäßigung besteuert.
Das Finanzgericht beurteilte jedoch auch die Urlaubsabgeltung als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit. Maßgeblich war, dass sich der Zeitraum, auf den sich der Urlaubsanspruch bezog, über mehr als zwei Kalenderjahre und über mehr als zwölf Monate erstreckte. Daher sei auch hierfür die Tarifermäßigung zu gewähren.
Gegen dieses Urteil hat das Gericht die Revision zugelassen.
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