Im Rahmen eines von der Bundesregierung vorgelegten Entwurfs für ein sogenanntes Arbeitsmarktstärkungsgesetz war ursprünglich eine steuerliche Entlastung für Rentnerinnen und Rentner vorgesehen, die weiterhin erwerbstätig sind. Diese Regelungen wurden inzwischen in ein eigenständiges Gesetz überführt.
Durch die Einführung des § 3 Nr. 21 EStG soll ab dem Jahr 2026 Arbeitslohn von Beschäftigten, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu einem Betrag von 24.000 Euro pro Jahr steuerfrei bleiben (sogenannte Aktivrente). Wird die Regelaltersgrenze erst während des Kalenderjahres erreicht, erfolgt die Berücksichtigung des Freibetrags anteilig. Einkünfte, die bereits aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen steuerfrei sind, fallen nicht unter diese Steuerbefreiung.
Die Steuerfreiheit gilt unabhängig davon, ob bereits eine Altersrente oder Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG bezogen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber für den entsprechenden Arbeitslohn weiterhin Rentenversicherungsbeiträge abführt. Von der steuerlichen Förderung ausgeschlossen sind aktive Beamte sowie geringfügig Beschäftigte.
Im ursprünglichen Gesetzentwurf war vorgesehen, die steuerfreie Aktivrente dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG zu unterwerfen. Diese Regelung wurde im Entwurf des Aktivrentengesetzes jedoch gestrichen. Dadurch bleibt die Aktivrente tatsächlich vollständig steuerfrei, was insbesondere für Personen mit höheren Einkommen vorteilhaft ist.
Allerdings soll die Aktivrente durch eine Anpassung der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen werden.
Sachzuwendungen aus besonderem persönlichem Anlass – etwa Blumen, Wein oder ein Buch zum Geburtstag oder zur Hochzeit – bleiben lohnsteuerfrei, sofern der Bruttowert je Anlass 60 Euro nicht übersteigt. In diesen Fällen fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an. Andere Sachbezüge, wie zum Beispiel Gutscheine oder Geldkarten, sind grundsätzlich steuerfrei, wenn ihr Wert – gegebenenfalls zusammen mit weiteren Sachbezügen – die monatliche Freigrenze von 50 Euro brutto nicht überschreitet (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Diese Zuwendungen sind dann ebenfalls sozialversicherungsfrei.
Bei höherwertigen Sachzuwendungen, etwa im Rahmen von Incentive-Veranstaltungen oder bei der Vergabe von VIP-Tickets, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für alle betroffenen Arbeitnehmer pauschal mit 30 Prozent übernehmen (§ 37b EStG). Solche pauschal versteuerten Leistungen sind in der Regel jedoch nicht von der Sozialversicherung befreit.
Zuwendungen im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen – beispielsweise Bewirtungskosten bei einer Weihnachtsfeier – bleiben lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern sie bei maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr den Betrag von 110 Euro je Arbeitnehmer und Veranstaltung nicht überschreiten.
Übersteigt der Wert der Zuwendungen diesen Freibetrag, kann der Arbeitgeber den übersteigenden Teil pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). In diesem Fall sind die pauschal versteuerten Beträge sozialversicherungsfrei.
Weihnachtsgeschenke, die nicht im Rahmen einer Weihnachtsfeier überreicht werden, können unter Umständen innerhalb der monatlichen 50-Euro-Freigrenze steuerfrei bleiben oder alternativ nach § 37b EStG mit 30 Prozent pauschal versteuert werden. Dabei ist zu beachten, dass die Pauschalversteuerung einheitlich für sämtliche im Kalenderjahr gewährten Zuwendungen an Arbeitnehmer erfolgen muss.
Die private Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte einschließlich der im Betrieb eingesetzten Software sowie des Zubehörs ist lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG) und unterliegt nicht der Sozialversicherung. Dies gilt auch für damit zusammenhängende Telekommunikationskosten.
Werden diese Geräte jedoch unentgeltlich oder verbilligt übereignet – ebenso wie bei Arbeitgeberzuschüssen zur privaten Internetnutzung – liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dieser kann vom Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG). Bei Anwendung der Pauschalversteuerung besteht Sozialversicherungsfreiheit.
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