Aufwendungen für Erhaltungs-, Renovierungs-, Instandsetzungs- sowie Modernisierungsarbeiten in einem privaten Haushalt im Europäischen Wirtschaftsraum (EU/EWR) oder für die Pflege des dazugehörigen Grundstücks können in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer geltend gemacht werden (vgl. § 35a Abs. 2 und 3 EStG).
Höchstmögliche Steuerermäßigung im Jahr: 4.000 Euro
Höchstmögliche Steuerermäßigung im Jahr: 1.200 Euro
Gemäß § 35a Abs. 4 EStG ist die Steuerermäßigung auf Leistungen beschränkt, die im eigenen Haushalt oder bei Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt des Betreuten erbracht werden. Zum Begriff „Haushalt“ zählen auch mehrere räumlich getrennte Orte, wie Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen. Auch Leistungen außerhalb der Grundstücksgrenzen können begünstigt sein, beispielsweise wenn Arbeiten auf angrenzendem öffentlichem Grund durchgeführt werden, wie die Reinigung und Schneeräumung des angrenzenden Gehwegs (z.B. Winterdienst). Allerdings sind die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße sowie öffentlich-rechtliche Abgaben für Straßenreinigung oder Müll- und Abwasserentsorgung nicht absetzbar.
Der Begriff „im Haushalt“ ist nicht immer gleichbedeutend mit dem tatsächlichen Bewohnen. So können beim Umzug in eine andere Wohnung nicht nur die Umzugsdienstleistungen und Arbeitskosten für die neue Wohnung, sondern auch Renovierungsarbeiten in der bisherigen Wohnung berücksichtigt werden.
Sowohl (Mit-)Eigentümer als auch Mieter können die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. Voraussetzung für Mieter ist, dass das gezahlte Hausgeld oder die Nebenkosten Ausgaben für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten enthalten. Der Anteil des Mieters an den Aufwendungen muss aus einer Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder Verwalters nachgewiesen werden.
Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Dies betrifft Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.
Begünstigt sind hingegen Arbeitskosten für nachträgliche Maßnahmen wie den Dachgeschossausbau (auch bei Nutz-/Wohnflächenerweiterung), die Errichtung eines Carports, einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung, die spätere Gartenneuanlage sowie Außenanlagen wie Wege und Einzäunungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG.
Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist unter anderem, dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar, also auf das Konto des Dienstleisters, erfolgt ist; dies gilt auch für Abschlagszahlungen.
Für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im jeweiligen Kalenderjahr ist der Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich.
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