Solidariätszuschlag ist nicht verfassungswidrig

Seit 1995 wird auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer der sog. Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent erhoben, um die finanziellen Belastungen der deutschen Wiedervereinigung zu decken. Seit 2021 gilt eine Gleitzonenregelung: Erst ab bestimmten Einkommensgrenzen wird der Zuschlag schrittweise fällig. Im Jahr 2025 fällt bei einem zu versteuernden Einkommen bis etwa 73.000 Euro (bei Ehepaaren sind es ca. 147.000 Euro) kein Zuschlag an. Ab rund 114.000 Euro (bzw. 228.000 Euro bei Ehepaaren) wird der volle Zuschlag erhoben.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass der Solidaritätszuschlag weiterhin mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es sei nicht feststellbar, dass der finanzielle Mehrbedarf des Bundes infolge der Wiedervereinigung vollständig entfallen sei. Daher war und ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, den Zuschlag ab 2020 abzuschaffen.

Zudem sieht das Gericht in dem Zuschlag von 5,5 Prozent keine unverhältnismäßige Steuerbelastung. Dies gelte sowohl für das Jahr 2020 als auch für die Jahre ab 2021, in denen nur höhere Einkommen betroffen sind.

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