Renovierungskosten vor dem Verkauf einer Immobilie: Kein Werbungskostenabzug

Aufwendungen für eine vermietete Wohnung oder ein vermietetes Gebäude können grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden.

Anders kann es jedoch aussehen, wenn Renovierungs- oder Reparaturkosten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Immobilie entstehen. In diesem Fall können die Aufwendungen dem Veräußerungsvorgang zuzurechnen sein. Steuerlich wirken sie sich dann grundsätzlich nur aus, wenn der Veräußerungsgewinn im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 23 EStG steuerpflichtig ist.

Gerade bei Maßnahmen, die kurz vor dem Verkauf durchgeführt werden, ist die Abgrenzung nicht immer eindeutig. Entscheidend ist, ob die Aufwendungen noch der bisherigen Vermietung oder bereits der Veräußerung der Immobilie zuzuordnen sind.

Verpflichtet sich der Verkäufer beispielsweise im Kaufvertrag dazu, bestimmte Renovierungsarbeiten auf eigene Kosten auszuführen, spricht dies für einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verkauf. Die hierfür entstehenden Kosten können dann nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgezogen werden.

Nach der Rechtsprechung gilt dies auch dann, wenn die Renovierungsarbeiten aufgrund von Abnutzungen erforderlich geworden sind, die während der Vermietungszeit entstanden sind. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Arbeiten aufgrund der kaufvertraglichen Verpflichtung durchgeführt werden und damit in erster Linie dem Veräußerungsvorgang dienen.

Für Immobilieneigentümer empfiehlt es sich daher, bereits vor Abschluss eines Kaufvertrags zu prüfen, wie geplante Renovierungs- oder Reparaturmaßnahmen steuerlich einzuordnen sind. Gerne stehen wir Ihnen als HEMA Steuerberatung beratend zur Seite.

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