Rechnungen von Kleinunternehmern ab dem 01.01.2025

Seit dem 01.01.2025 müssen Rechnungen von umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmern gemäß des neuen § 34a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2024, bestimmte Angaben enthalten. Diese sind:

  1. Der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers,
  2. Die Steuernummer des leistenden Unternehmers, die ihm vom Finanzamt zugeteilt wurde, oder die vom Bundeszentralamt für Steuern vergebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw. Kleinunternehmer-Identifikationsnummer,
  3. Das Ausstellungsdatum der Rechnung,
  4. Die Menge und Art der gelieferten Waren oder die Art und der Umfang der sonstigen erbrachten Leistung (in handelsüblicher Bezeichnung),
  5. Das Entgelt für die Lieferung oder Leistung, mit einem Hinweis darauf, dass die Steuerbefreiung nach § 19 UStG für Kleinunternehmer gilt.

Für Kleinunternehmer gelten die Regelungen für Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Betrag von 250 Euro sowie für Fahrausweise weiterhin.

Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen, sondern können ihre Leistungen auch mit Papierrechnungen („sonstige Rechnung“ gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG) abrechnen.

HEMA Steuerberatung berät Kleinunternehmer kompetent in allen steuerrechtlichen Fragen. Vereinbaren Sie gerne einen Termin in unserer Steuerkanzlei unter 02224 93440 oder per E-Mail unter info@hema-steuerberatung.com.

Startseite > Aktuelles > Rechnungen von Kleinunternehmern ab dem 01.01.2025