Seit dem 01.01.2025 müssen Rechnungen von umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmern gemäß des neuen § 34a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2024, bestimmte Angaben enthalten. Diese sind:
Für Kleinunternehmer gelten die Regelungen für Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Betrag von 250 Euro sowie für Fahrausweise weiterhin.
Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen, sondern können ihre Leistungen auch mit Papierrechnungen („sonstige Rechnung“ gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG) abrechnen.
HEMA Steuerberatung berät Kleinunternehmer kompetent in allen steuerrechtlichen Fragen. Vereinbaren Sie gerne einen Termin in unserer Steuerkanzlei unter 02224 93440 oder per E-Mail unter info@hema-steuerberatung.com.