Grundsätzlich unterliegen private Kapitalerträge der Abgeltungsteuer. Diese beträgt 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer durch die Bank gilt die Steuer in den meisten Fällen als abgegolten. Deshalb müssen private Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung grundsätzlich nicht mehr angegeben werden.
Es gibt jedoch Fälle, in denen die Angabe der Kapitalerträge verpflichtend oder steuerlich vorteilhaft ist.
Eine Angabe in der Einkommensteuererklärung ist insbesondere erforderlich, wenn auf die Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Dies betrifft beispielsweise:
In diesen Fällen werden die Erträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung in der Regel ebenfalls mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % (§ 32d EStG) besteuert.
Eine Erklärung ist außerdem erforderlich, wenn zwar Kirchensteuerpflicht besteht, auf die Kapitalerträge jedoch keine Kirchensteuer einbehalten wurde, etwa aufgrund eines Sperrvermerks. In diesem Fall genügt grundsätzlich die Angabe der einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Die Kirchensteuer wird anschließend im Rahmen der Veranlagung festgesetzt. Soll zusätzlich die Minderung der Abgeltungsteuer aufgrund der Kirchensteuer berücksichtigt werden, müssen sämtliche Kapitalerträge in der Steuererklärung erklärt werden.
Auch wenn keine Verpflichtung besteht, kann die Aufnahme der Kapitalerträge in die Steuererklärung finanzielle Vorteile bringen.
Für Gewinnausschüttungen aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann das Teileinkünfteverfahren günstiger sein als die Abgeltungsteuer. Dabei werden lediglich 60 % der Erträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert.
Das Verfahren kann insbesondere dann Vorteile bieten, wenn Finanzierungskosten, beispielsweise Schuldzinsen für den Erwerb der Beteiligung, als Werbungskosten berücksichtigt werden sollen.
Ein Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ist möglich, wenn
Die sogenannte Günstigerprüfung empfiehlt sich, wenn der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 % liegt oder sich aufgrund anderer steuerlicher Umstände – beispielsweise durch Verluste aus anderen Einkunftsarten – eine niedrigere Steuerbelastung ergibt. In diesem Fall prüft das Finanzamt automatisch, ob die Besteuerung nach dem persönlichen Steuersatz günstiger ist als die Abgeltungsteuer.
Eine Steuererstattung kann sich auch ergeben, wenn zu viel Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn kein oder ein zu niedriger Freistellungsauftrag erteilt wurde und dadurch der Sparer-Pauschbetrag (1.000 Euro bzw. 2.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten) nicht oder nicht vollständig berücksichtigt werden konnte.
Darüber hinaus kann die Angabe der Kapitalerträge sinnvoll sein, wenn Verluste aus Kapitalvermögen mit positiven Kapitaleinkünften oder bestimmten Veräußerungsgewinnen verrechnet werden sollen.
Da Banken, Sparkassen und Finanzdienstleister Steuerbescheinigungen für private Kapitalerträge nicht mehr in jedem Fall automatisch ausstellen, sollten diese bei Bedarf rechtzeitig angefordert werden, sofern die Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden sollen.
Sollen Verluste, die innerhalb eines Bankdepots entstanden sind, nicht im Depot vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit anderen Kapitalerträgen oder Veräußerungsgewinnen verrechnet werden, ist hierfür eine entsprechende Verlustbescheinigung der depotführenden Bank erforderlich.
Haben Sie Fragen zur Besteuerung Ihrer Kapitalerträge oder möchten Sie prüfen lassen, ob sich die Angabe in Ihrer Einkommensteuererklärung steuerlich für Sie lohnt? Das Team der HEMA Steuerberatung berät Sie gerne persönlich und unterstützt Sie dabei, Ihre steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten optimal zu nutzen.