Private Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung
Besteuerung privater Kapitalerträge: Was Sie wissen sollten
Grundsätzlich sind private Kapitalerträge – etwa Zinsen oder Dividenden – durch einen pauschalen Steuerabzug von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgegolten. In solchen Fällen ist eine Angabe in der Einkommensteuererklärung in der Regel nicht erforderlich.
Wann Kapitalerträge in der Steuererklärung angegeben werden müssen
Eine Angabe ist verpflichtend, wenn:
- keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, z. B. bei:
- Darlehen an Angehörige
- Gesellschafter-Darlehen
- Zinsen auf Steuererstattungen (§ 233a AO)
- Zinsen von ausländischen Banken
In diesen Fällen gilt in der Regel ebenfalls der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent (§ 32d EStG).
- keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge abgeführt wurde, obwohl Kirchensteuerpflicht besteht (z. B. wegen eines Sperrvermerks).
In diesem Fall reicht es, nur die betroffene Kapitalertragsteuer in der Erklärung anzugeben. Die Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung festgesetzt.
Hinweis: Eine Minderung der Abgeltungsteuer wegen Kirchensteuerpflicht ist nur möglich, wenn alle Kapitalerträge erklärt werden.
Wann die Angabe von Kapitalerträgen sinnvoll ist
Eine freiwillige Angabe kann vorteilhaft sein, wenn:
- das Teileinkünfteverfahren günstiger ist – z. B. bei Gewinnausschüttungen aus einer Kapitalbeteiligung.
Hierbei werden 60 Prozent der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Vorteilhaft ist dies häufig, wenn im Zusammenhang mit der Beteiligung Finanzierungskosten angefallen sind, die (anteilig) als Werbungskosten abgezogen werden können.
Das Verfahren kann beantragt werden, wenn:
- eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent besteht oder
- eine Beteiligung von mindestens 1 Prozent besteht und eine berufliche Tätigkeit mit maßgeblichem unternehmerischem Einfluss auf die Gesellschaft vorliegt.
- der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 % liegt (sog. Günstigerprüfung).
Dies kann insbesondere dann zutreffen, wenn Verluste aus anderen Einkunftsarten die Steuerlast senken.
- der Kapitalertragsteuerabzug zu hoch war, z. B. weil kein oder ein zu niedriger Freistellungsauftrag vorlag und dadurch der Sparer-Pauschbetrag (1.000 € / 2.000 € bei Ehepartnern) nicht berücksichtigt wurde.
- Verluste aus Kapitalvermögen (z. B. aus Verkäufen) mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden sollen.
Wichtiges zur Nachweispflicht
Wenn Banken, Sparkassen oder Finanzdienstleister keine Steuerbescheinigung automatisch ausstellen, sollten Sie diese rechtzeitig anfordern, sofern Sie Kapitalerträge in die Steuererklärung aufnehmen möchten.
Für Verluste in einem Bankdepot, die nicht im selben Depot mit künftigen Gewinnen verrechnet werden sollen, sondern im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden sollen, ist eine Verlustbescheinigung der Bank erforderlich.
Lassen Sie sich kompetent in allen Fragen rund um die Einkommensteuererklärung und Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) von den Steuerberatern der HEMA Steuerberatung beraten. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.