Nutzung eines PKWs: Vorteilsminderung durch Garagen- und Stellplatzkosten

Bei der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs an Arbeitnehmer auch für private Zwecke, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, der der Einkommensteuer oder Lohnsteuer und auch der Sozialversicherung unterliegt. Die Bewertung des Nutzwerts erfolgt entweder pauschal gemäß der 1-Prozent-Regelung oder, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, nach der Fahrtenbuchmethode.

Die Zahlung einer Nutzungsgebühr oder eines Zuschusses zu den Anschaffungskosten mindert diesen geldwerten Vorteil. Auch selbst getragene laufende Kfz-Kosten wirken vorteilsmindernd und werden im Rahmen der 1-Prozent-Regelung vom pauschalen Wert abgezogen. Bei Ausgaben für Garagen und Stellplätzen sowie für Anwohnerparkberechtigungen gilt dies laut Finanzverwaltung nur dann, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Vereinbarung zur Kostentragung verpflichtet ist.

Entsprechend hat auch der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden, dass selbst getragene Garagenkosten (beispielsweise am Wohnort) bei der 1-Prozent-Regelung nur dann vorteilsmindernd berücksichtigt werden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vertraglich dazu verpflichtet hat, das Fahrzeug in einer Garage zu parken.

Zusätzlich zu den Kosten für eine Abstellmöglichkeit am Wohnort können Arbeitnehmer, insbesondere in urbanen Ballungsräumen, auch Kosten für einen Parkplatz in der Nähe ihrer ersten Tätigkeitsstätte entstehen. Das Finanzgericht Köln hat hierzu entschieden, dass in diesem Fall keine arbeitsvertragliche Verpflichtung erforderlich ist. Es erlaubte den Abzug der Kosten, da diese aufgrund der schwierigen Parksituation am Arbeitsort zwangsläufig entstehen. Inwieweit das derzeit beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren bestätigt wird, bleibt abzuwarten.

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