Neue Aktivrente: Steuerfreier Arbeitslohn für Rentner ab 2026

Mit dem Aktivrentengesetz wurde zum 1. Januar 2026 eine neue steuerliche Förderung für Arbeitnehmer eingeführt, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin berufstätig sind. Im Rahmen der sogenannten Aktivrente bleiben Arbeitslöhne bis zu einem Betrag von 24.000 Euro pro Jahr steuerfrei.

Wird die Regelaltersgrenze erst im Laufe eines Kalenderjahres erreicht oder besteht das Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Jahres, wird der Freibetrag entsprechend zeitanteilig gewährt. Von der Förderung ausgeschlossen sind geringfügig Beschäftigte (Minijobber).

Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist ausschließlich die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Arbeitnehmer maßgeblich. Es spielt keine Rolle, ob die betroffene Person zuvor selbstständig tätig war oder als Beamter gearbeitet hat. Auch diese Personengruppen können grundsätzlich von der Aktivrente profitieren.

Der steuerfreie Arbeitslohn wird unabhängig davon gewährt, ob bereits eine gesetzliche Rente oder andere Versorgungsbezüge aufgrund des Erreichens einer Altersgrenze bezogen werden.

Voraussetzung ist lediglich, dass für das Beschäftigungsverhältnis Rentenversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber abgeführt werden. Darüber hinaus bleiben die regulären Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen.

Der Freibetrag soll bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden. Falls dies zu Beginn des Jahres noch nicht möglich war, kann eine spätere Korrektur im Lohnsteuerverfahren erfolgen.

Kann der Freibetrag auch dort nicht berücksichtigt werden, besteht die Möglichkeit, die Steuerbefreiung nachträglich über die Einkommensteuererklärung geltend zu machen.

Zu beachten ist jedoch, dass Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen stehen, steuerlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Dies betrifft insbesondere die vom Arbeitnehmer getragenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit diese mit den steuerfreien Einnahmen aus der Aktivrente zusammenhängen.

 

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