Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Bislang war diese Entscheidung für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis bindend: Wer sich einmal befreien ließ, konnte während desselben Minijobs nicht wieder in die Rentenversicherungspflicht zurückkehren.
Seit dem 1. Juli 2026 gilt eine neue Regelung. Beschäftigte können eine bereits erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nun einmalig widerrufen. Ab dem Folgemonat besteht dann wieder Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitnehmeranteil beträgt grundsätzlich 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts. Bei einer Beschäftigung in einem Privathaushalt liegt der Eigenanteil bei 13,6 Prozent.
Die Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht kann für Beschäftigte verschiedene Vorteile haben. Durch die Zahlung eigener Beiträge werden Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Diese können unter anderem für die Erfüllung bestimmter Wartezeiten und für einen möglichen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente von Bedeutung sein. Darüber hinaus kann sich die Versicherungspflicht auf Ansprüche im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung auswirken. Auch wird das Arbeitsentgelt bei der späteren Rentenberechnung grundsätzlich in voller Höhe berücksichtigt.
Wichtig: Der Widerruf gilt nur für die Zukunft und muss gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden.
Wer die Befreiung widerruft und damit wieder rentenversicherungspflichtig wird, sollte beachten: Eine erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist für die Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses anschließend nicht mehr möglich.