Freibetrag beim Lohnsteuerabzug

Arbeitnehmer können erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen bereits beim Lohnsteuerabzug geltend machen. Dadurch wird die steuermindernde Wirkung unmittelbar bei der monatlichen Lohn- oder Gehaltszahlung berücksichtigt und nicht erst später im Rahmen der Einkommensteuererklärung.

Ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist mit einem amtlichen Formular beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Die Finanzverwaltung speichert die entsprechenden Daten in der ELStAM-Datenbank (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale).

Ab dem 01.10.2024 kann ein Lohnsteuer-Freibetrag für das Jahr 2025 beantragt werden, der maximal für zwei Kalenderjahre gültig ist. Noch bis zum 30.11.2024 besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das laufende Jahr 2024 zu stellen, damit der Freibetrag beispielsweise bei der Dezember-Lohnsteuerberechnung berücksichtigt wird.

Berücksichtigungsfähige Aufwendungen

Werbungskosten werden nur berücksichtigt, wenn sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag von 102 Euro) überschreiten. Ein Freibetrag kann allerdings nur beantragt werden, wenn die Summe der abziehbaren Aufwendungen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigt.

Gemäß § 39a EStG kommen insbesondere folgende Aufwendungen infrage:

  • Werbungskosten
    (z. B. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, doppelte Haushaltsführung)
  • Sonderausgaben
    (z. B. Ausbildungskosten, Unterhalt an geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner, Spenden oder Kinderbetreuungskosten)
  • Außergewöhnliche Belastungen
    (ggf. nach Abzug der zumutbaren Belastung)

Ohne Antragsgrenze werden folgende Beträge berücksichtigt:

  • Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene (§ 33b EStG)
  • Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen
    (als Freibetrag wird das Vierfache der Steuerermäßigung nach § 35a EStG angesetzt)
  • Verluste aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung)

Wichtig ist: Änderungen der Verhältnisse, die zu einer Reduzierung des Freibetrags führen (z. B. durch sinkende Aufwendungen), müssen dem Finanzamt mitgeteilt werden.

Faktorverfahren für Ehepartner

Ehepaare, bei denen beide Partner berufstätig sind, können das sogenannte Faktorverfahren beantragen (§ 39f EStG). Dies ist besonders vorteilhaft, wenn die Arbeitslöhne der Ehepartner stark voneinander abweichen. Die Lohnsteuer nach Steuerklasse IV wird dabei durch einen Faktor reduziert, der auf der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer basiert.

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