Kryptowährungen: Neue Regelungen zu Aufzeichnungspflichten

Der Handel mit Kryptowährungen – etwa Bitcoin oder Ether – kann auch im Privatvermögen zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Dies ist der Fall, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung bzw. Tausch weniger als ein Jahr liegt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Darüber hinaus können auch sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG entstehen, etwa durch Lending, Staking oder Airdrops. Auch Kapitalerträge aus Termingeschäften, wie Margin- und Futures-Trading, sind hier möglich.

Bisher fehlten klare Vorgaben, wie diese Angaben gegenüber dem Finanzamt zu belegen sind. Inzwischen hat die Finanzverwaltung reagiert und die Anforderungen an Steuererklärungen, Mitwirkungspflichten und Aufzeichnungen konkretisiert.

Im Privatvermögen können Transaktionsübersichten und sogenannte Steuerreports zur Nachvollziehbarkeit der Angaben herangezogen werden. Über verschiedene Anbieter lassen sich die Transaktionen mit der jeweiligen Kryptobörse verknüpfen und automatisch auswerten. Diese Berichte orientieren sich an den steuerlichen Vorgaben für private Veräußerungsgeschäfte.

Anpassungen an den Steuerreports – z. B. bei fehlenden Anschaffungskosten durch Übertragungen auf andere Plattformen – sind zulässig, sofern sie nachvollziehbar dokumentiert werden. Zur besseren Nachvollziehbarkeit sollten dem Steuerreport zusätzlich Einzelaufstellungen oder Plattform-Transaktionsübersichten beigefügt werden. Auch selbst erstellte Tabellen oder strukturierte Listen werden anerkannt.

Für Transaktionen über ausländische Kryptobörsen gelten erweiterte Mitwirkungspflichten. Hier empfiehlt sich, regelmäßig Transaktionsübersichten herunterzuladen. Dies gilt auch für dezentrale Börsen (DEX), bei denen die Daten mittels Analysesoftware oder Steuerreport-Tools eigenständig zusammengetragen werden müssen.

Neu ist außerdem, dass die Finanzverwaltung nun auch den Ansatz eines Tageskurses erlaubt, statt den genauen Kurszeitpunkt bei Anschaffung oder Tausch zu verwenden. Infrage kommen Tagesdurchschnittskurse, Tageszeitkurse oder Tagesschlusskurse.

Kryptowährungen im Betriebsvermögen

Für Kryptowährungen im Betriebsvermögen gelten die allgemeinen steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sowie die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung. Das bedeutet unter anderem, dass elektronische Belege auch elektronisch aufzubewahren sind. Eine Transaktionsübersicht als PDF ist daher digital zu sichern und zu archivieren.

 

Steuerberater für Kryptowährung

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