Jahressteuergesetz 2024: Neues Mobilitätsbudget

Der Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 sieht zahlreiche Maßnahmen vor, die überwiegend technischer Natur sind. Besonders hervorzuheben ist die Einführung einer neuen Pauschalbesteuerung für Mobilitätsbudgets.

Diese Regelung ermöglicht es Arbeitgebern, die Lohnsteuer für ein Mobilitätsbudget zur privaten Nutzung von Mobilitätsleistungen pauschal mit 25 Prozent zu erheben, sofern dieses als Sachbezug oder Zuschuss gewährt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Die Pauschalierung ist auf maximal 2.400 Euro pro Kalenderjahr begrenzt.

Im Mittelpunkt des Mobilitätsbudgets steht die kurzfristige, gelegentliche und bedarfsgerechte Bereitstellung unterschiedlicher Mobilitätsangebote für Arbeitnehmer. Begünstigt werden unter anderem Car-Sharing, Bike-Sharing, E-Scooter sowie andere Sharing-Dienste und Fahrdienstleistungen. Auch der Erwerb von Einzelfahrkarten, Zeitkarten und Ermäßigungskarten für den öffentlichen Nah- und Fernverkehr fällt unter diese Regelung.

Von der Pauschalbesteuerung ausgenommen ist die dauerhafte Nutzung von Kraftfahrzeugen, wie etwa langfristige Mietwagen-, Leasing- oder Abo-Modelle für Autos und andere Fahrzeuge. Ebenfalls ausgeschlossen sind Luftfahrzeuge, private Fahrzeuge der Arbeitnehmer sowie dauerhaft zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Kraftfahrzeuge. Die bestehenden Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung bleiben unverändert.

Wichtig: Die Pauschalbesteuerung nach der neuen Regelung ist nur zulässig, wenn nicht bereits eine Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG erfolgt ist. Beide Regelungen können jeweils nur alternativ angewendet werden. Dies gilt entsprechend auch für die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG. Auch hier sind beide Regelungen nur alternativ nutzbar.

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