Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrags

Ist eine Person pflegebedürftig, übernehmen oft Angehörige zumindest teilweise die Pflege, um sicherzustellen, dass die pflegebedürftige Person weiterhin zu Hause in seiner vertrauten Umgebung bleiben kann. Pflegende Angehörige wie Kinder oder andere nahestehende Personen (wie der Lebenspartner), die eine enge Beziehung zum Pflegebedürftigen haben, können hierfür im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen den Pflege-Pauschbetrag beantragen. Die Pflege muss unentgeltlich sein und entweder in der Wohnung des Gepflegten oder des Pflegenden erfolgen; die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes ist dabei unproblematisch.

Bis einschließlich 2020 stand der Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro nur bei Pflegegrad 4 oder 5 oder bei hilflosen Personen (Merkzeichen H) zur Verfügung. Seit 2021 können bereits ab Pflegegrad 2 folgende Pflege-Pauschbeträge geltend gemacht werden:

  • bei Pflegegrad 2: 600 Euro
  • bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro
  • bei Pflegegrad 4 oder 5 bzw. Merkzeichen H: 1.800 Euro

Eine zumutbare Belastung wird nicht angerechnet. Sollten mehrere Personen die Pflege übernehmen, wird der Pauschbetrag gleichmäßig aufgeteilt. Der Pauschbetrag kann auch mehrfach gewährt werden, wenn mehrere Personen, wie zum Beispiel beide Elternteile, gepflegt werden.

Besonders bei der erstmaligen Beantragung oder bei einer höheren Einstufung ist ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit erforderlich. Für die Beantragung des Pauschbetrags werden Angaben zum Pflegegrad, die Steuer-Identifikationsnummer des Pflegebedürftigen sowie gegebenenfalls Name und Adresse der weiteren pflegenden Personen benötigt. Es empfiehlt sich, die entsprechenden Unterlagen und Angaben bereits im Zuge der Antragsstellung vollständig zur Verfügung zu stellen.

 

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