Gewinnerzielungsabsicht: Vorläufigkeit der Verlustberücksichtigung

Bei der Gründung eines Gewerbebetriebs oder der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit stellt sich die Frage, ob Anlaufverluste steuerlich berücksichtigt werden können. Entscheidend ist dabei, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Spricht die Art des Betriebs dafür, dass er dauerhaft geeignet und darauf ausgerichtet ist, Gewinne zu erwirtschaften, kann dies als Hinweis auf eine Gewinnerzielungsabsicht gewertet werden. Werden jedoch über längere Zeiträume hinweg Verluste erzielt – beispielsweise im Einzelhandel – und das Geschäftskonzept unverändert beibehalten, kann dies ein Indiz für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht sein. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit nicht durch private Motive geprägt ist.

Neben der Frage nach der Gewinnerzielungsabsicht geht es auch um die endgültige Anerkennung von Verlusten. Das Finanzamt kann negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit zunächst nur vorläufig berücksichtigen. Kommt es nach mehreren Jahren zu der Feststellung, dass keine Gewinnerzielungsabsicht bestand, entfallen die zuvor anerkannten Verluste rückwirkend. Dies kann zu Steuernachforderungen führen.

Unklar war bisher, ob der sogenannte Anscheinsbeweis hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht automatisch zur endgültigen Anerkennung von Anlaufverlusten führt. Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass der Anscheinsbeweis nicht so weit reicht. Vielmehr ist die spätere Entwicklung der Tätigkeit stets zu berücksichtigen. Eine vorläufige Verlustanerkennung mit anschließender Überprüfung bleibt daher möglich.

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