Zu Beginn des Jahres 2025 sind mehrere gesetzliche Änderungen in Kraft getreten. Die wichtigsten Neuerungen stellen wir Ihnen hier vor:
Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege wird von vormals 10 auf nun 8 Jahre verkürzt. Diese Regelung gilt für alle Belege, deren 10-jährige Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Der steuerlich absetzbare Anteil der Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren wird von 2/3 auf 80 Prozent der Aufwendungen erhöht. Dadurch steigt der Höchstbetrag von 4.000 Euro auf 4.800 Euro (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Unterhaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Personen können nur noch dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn sie per Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgen. Barzahlungen werden nicht mehr anerkannt (§ 33a Abs. 1 EStG).
Die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung werden angehoben: Der Grenzwert für den Gesamtumsatz im Vorjahr steigt von 22.000 Euro auf 25.000 Euro, der Grenzwert für das laufende Jahr von 50.000 Euro auf 100.000 Euro (§ 19 UStG).
Für inländische Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Anspruch nehmen möchten, wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt (§ 19a UStG).
In § 34a UStDV werden die Mindestanforderungen für Rechnungen von Kleinunternehmen festgelegt (weitere Details hierzu siehe Punkt 4 in diesem Informationsbrief).
Die Grenze, ab der vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben werden müssen, wird von 7.500 Euro auf 9.000 Euro des Vorjahresumsatzes angehoben.
Für weitere Informationen vergleichen Sie bitte das 4. Bürokratieentlastungsgesetz und das Jahressteuergesetz 2024. Für steuerrechtliche Beratung suchen Sie gerne den Kontakt zu uns.