Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug auch zur privaten Verwendung überlassen, entsteht grundsätzlich ein lohnsteuer- und gegebenenfalls sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil. Das Finanzgericht Düsseldorf hat jedoch entschieden, dass Arbeitslohn von vornherein ausscheidet, wenn die private Nutzung eines betrieblichen PKW nicht ausdrücklich gestattet ist und sich zudem keine „nachhaltige“ Privatnutzung durch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer nachweisen lässt.
Zu Gunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers wurde berücksichtigt, dass er am Unternehmenssitz wohnte und privat über mehrere gleichwertige Fahrzeuge verfügte. Die vorgelegten Fahrtenbücher, auch wenn sie vom Finanzamt als nicht ordnungsgemäß eingestuft wurden, wertete das Gericht als weiteres Indiz gegen das Vorliegen von Arbeitslohn.
Nutzen Gesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen PKW ohne entsprechende Erlaubnis der Gesellschaft privat, liegt zwar kein Arbeitslohn vor. Nach Auffassung des Gerichts kann jedoch eine verdeckte Gewinnausschüttung gegeben sein; hierfür kann unter Umständen bereits eine gelegentliche, vertragswidrige Privatnutzung ausreichen.
Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte die private Nutzung eines Firmenwagens vertraglich eindeutig erlaubt oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. Die getroffene Regelung ist konsequent umzusetzen und zu dokumentieren. Entsprechende Nachweise sind insbesondere dann sinnvoll, wenn eine Privatnutzung tatsächlich nicht erfolgt ist.
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