Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar

Arbeitgeber sind verpflichtet, für alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den Jahreswechsel hinaus besteht, eine elektronische Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle zu übermitteln.

Diese Meldung enthält unter anderem Angaben zum Beschäftigungszeitraum sowie zum im vergangenen Kalenderjahr erzielten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.

Auch für geringfügig Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt bis zur geltenden Geringfügigkeitsgrenze sind Jahresmeldungen erforderlich. Diese sind an die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) zu übermitteln. Bei Minijobs in Privathaushalten kommt das vereinfachte Meldeverfahren über den Haushaltsscheck zur Anwendung.

Die Jahresmeldungen für das Kalenderjahr 2025 müssen spätestens bis zum 15. Februar 2026 eingereicht werden.

Bei gewerblichen Minijobs haben Arbeitgeber zusätzlich die eigene Steuernummer, die Steuer-Identifikationsnummer der beschäftigten Person sowie die Art der Besteuerung (zum Beispiel Pauschal- oder Individualbesteuerung) anzugeben.

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