Erlass von Säumniszuschlägen für „pünktliche“ Steuerzahler

Wenn Steuerzahlungen (z. B. für die Festsetzung oder Vorauszahlung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer) nicht fristgerecht erfolgen, entstehen automatisch Verzugszinsen allein aufgrund des Zeitablaufs. Diese betragen grundsätzlich 1 Prozent des gerundeten rückständigen Steuerbetrags für jeden begonnenen Monat.

Wenn die Zahlung des Steuerbetrags per Überweisung erfolgt, werden keine Verzugszinsen erhoben, wenn der Fälligkeitstag (üblicherweise der 10. eines Monats bei Vorauszahlungen) um bis zu 3 Tage überschritten wird (sogenannte Schonfrist). Entscheidend ist hierbei der Eingang auf dem Konto der Finanzverwaltung.

Es gibt eine Besonderheit bei Fälligkeitssteuern (z.B. Umsatzsteuer-Voranmeldung, Lohnsteueranmeldung): Verzugszinsen werden hier erst nach Abgabe der Anmeldung festgesetzt.

Fällt der Fälligkeitstag oder das Ende der 3-tägigen Schonfrist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschieben sich die betroffenen Termine auf den folgenden Werktag.

Das Finanzamt kann Verzugszinsen (teilweise) erlassen, wenn die Erhebung als „unbillig“ betrachtet wird (§ 227 AO). Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn aufgrund plötzlicher Krankheit eine rechtzeitige Zahlung nicht möglich war oder bei Zahlungsunfähigkeit bzw. wirtschaftlichen Engpässen.

Eine Befreiung von Verzugszinsen ist auch möglich, wenn dem Versäumnis offensichtliches Versagen zugrunde liegt und der Steuerpflichtige ansonsten seine Steuerzahlungen rechtzeitig durchführt. Dabei ist zu beachten, dass ein Steuerzahler, der die oben genannte 3-tägige Schonfrist regelmäßig ausnutzt, nicht als pünktlicher Zahler im Sinne dieser Regelung betrachtet wird.

Wenn die Zahlung nach dem Fälligkeitstermin, jedoch innerhalb der Schonfrist erfolgt, werden zwar keine Verzugszinsen festgesetzt. Jedoch kann jede Ausnutzung der Schonfrist die Befreiungswürdigkeit des Steuerzahlers, selbst im Falle einer einmaligen Fristüberschreitung, mindern.

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