Der „Erwerb“ einer Immobilie im Erbfall durch den überlebenden Ehepartner oder die Kinder kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben. Dies gilt, wenn es sich um das sogenannte Familienheim handelt. Voraussetzung ist, dass
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Steuerbefreiung nur dann greift, wenn der Erblasser die vererbte Wohnung tatsächlich irgendwann selbst bewohnt hat.
Diese Voraussetzung gilt selbst dann, wenn – wie im entschiedenen Fall – der Erblasser aus Krankheitsgründen gar nicht mehr einziehen konnte.
Nach Auffassung des Gerichts ist § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG so auszulegen, dass ein begünstigtes Familienheim nur vorliegt, wenn die Wohnung zumindest einmal vom Erblasser selbst genutzt worden ist.
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