Erbschaftsteuerbefreiung für das sog. Familienheim

Der „Erwerb“ einer Immobilie im Erbfall durch den überlebenden Ehepartner oder die Kinder kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben. Dies gilt, wenn es sich um das sogenannte Familienheim handelt. Voraussetzung ist, dass

  • der Erblasser (z. B. der Vater) die Immobilie bis zum Todesfall selbst zu Wohnzwecken genutzt hat oder aufgrund zwingender Gründe – etwa Krankheit oder hohes Alter – daran gehindert war, und
  • der Erbe (z. B. die Tochter) die Immobilie unverzüglich zur eigenen Nutzung bestimmt und in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall dort einzieht. Wird die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgegeben, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen an der weiteren Selbstnutzung gehindert ist.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Steuerbefreiung nur dann greift, wenn der Erblasser die vererbte Wohnung tatsächlich irgendwann selbst bewohnt hat.

Diese Voraussetzung gilt selbst dann, wenn – wie im entschiedenen Fall – der Erblasser aus Krankheitsgründen gar nicht mehr einziehen konnte.

Nach Auffassung des Gerichts ist § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG so auszulegen, dass ein begünstigtes Familienheim nur vorliegt, wenn die Wohnung zumindest einmal vom Erblasser selbst genutzt worden ist.

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