Erbschaftsteuerbefreiung bei Selbstnutzung der geerbten Immobilie

Das Erbschaftsteuergesetz gewährt eine Steuerbefreiung für den Erwerb eines sogenannten Familienheims durch die Kinder im Falle des Erbfalls. Eine wichtige Voraussetzung hierfür ist, dass der Verstorbene die betreffende Immobilie bis zum Zeitpunkt seines Todes entweder selbst bewohnt hat oder aufgrund zwingender Umstände an einer Selbstnutzung gehindert war. Der Erwerber, beispielsweise ein Kind, muss die Immobilie unverzüglich für eigene Wohnzwecke nutzen und diese Selbstnutzung mindestens 10 Jahre lang aufrechterhalten.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs legt den Begriff „unverzüglich“ in jedem Fall als einen Zeitraum von 6 Monaten nach dem Erbfall aus. Wenn die Selbstnutzung der Immobilie erst nach Ablauf dieser 6 Monate beginnt, muss der Erwerber darlegen und glaubhaft machen, wann er sich zur Selbstnutzung entschieden hat, warum ein früherer Einzug nicht möglich war und dass er keine Schuld an den Verzögerungen trägt.

Das Finanzgericht Münster hat in einem Fall entschieden, dass eine Steuerbefreiung trotz einer Verzögerung des Einzugs aufgrund von unverzüglich nach dem Erbfall in Auftrag gegebenen Renovierungsarbeiten gegeben ist. Diese Verzögerung war auf die hohe Arbeitsauslastung der beauftragten Handwerker und ungünstige Wetterbedingungen zurückzuführen.

Das Finanzgericht München hat ebenfalls eine Steuerbefreiung akzeptiert, als eine pflegebedürftige Erblasserin ihre Wohnung für einen festen Zeitraum von 4 Jahren vermietet hatte, da sie in einem Pflegeheim dauerhaft untergebracht war. In diesem Fall konnte der Erbe nicht innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Erbfall in die Wohnung einziehen, da der Mietvertrag zeitlich begrenzt war und nicht vorzeitig gekündigt werden konnte. Der Einzug erfolgte erst nach über 2 Jahren.

Es ist wichtig für erbschaftssteuerpflichtige Erben, Maßnahmen wie die Beauftragung von Handwerkern oder andere Schritte zur Selbstnutzung frühzeitig in die Wege zu leiten und entsprechend zu dokumentieren, um die Absicht zur Selbstnutzung belegen zu können.

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