Entgeltlicher Verzicht auf einen unentgeltlich eingeräumten Nießbrauch an einem vermieteten Grundstück

Wird ein vermietetes Grundstück im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge – etwa an ein Kind – unentgeltlich übertragen und behält sich der bisherige Eigentümer einen Nießbrauch vor, bleiben die daraus erzielten Einkünfte weiterhin ihm als Nießbraucher zuzurechnen und von ihm zu versteuern.

Hat der neue Eigentümer später ein Interesse daran, dass der Nießbrauch entfällt – beispielsweise um das Grundstück veräußern zu können – und leistet er dem Nießbraucher hierfür eine Ausgleichszahlung, wurde diese Zahlung bislang sowohl vom Bundesfinanzhof als auch von der Finanzverwaltung als steuerfreie Vermögensumschichtung eingeordnet.

Von dieser Rechtsauffassung ist der Bundesfinanzhof inzwischen abgerückt. Nach aktueller Sichtweise stellt der Ablösebetrag beim Nießbraucher eine einkommensteuerpflichtige Entschädigung für künftig entgehende Einnahmen dar. Diese ist daher vom Nießbraucher zu versteuern, gegebenenfalls unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG (weitere Informationen und Einzelnorm).

Auf Seiten des Eigentümers gelten die gezahlten Beträge hingegen als Anschaffungskosten, die steuerlich nicht sofort berücksichtigt werden können.

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