Entfernungspauschale ist verfassungsgemäß

Arbeitnehmer können für die Strecke zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen – und zwar unabhängig vom Verkehrsmittel. Pro vollem Kilometer der Entfernung wird eine Pauschale angesetzt, die aktuell auf maximal 4.500 Euro pro Kalenderjahr begrenzt ist. Diese Begrenzung entfällt, wenn ein PKW genutzt wird. Wer öffentliche Verkehrsmittel nutzt, kann alternativ die tatsächlichen Kosten absetzen, sofern diese höher als die Entfernungspauschale sind.

Die Entfernungspauschale im Besteuerungszeitraum 2021 beträgt:

  • für die ersten 20 km für jeden Kilometer: 0,30 EUR
  • ab dem 21. km für jeden weiteren Kilometer: 0,35 EUR

Die Entfernungspauschale im Besteuerungszeitraum 2022 bis 2026 beträgt:

  • für die ersten 20 km für jeden Kilometer: 0,30 EUR
  • ab dem 21. km für jeden weiteren Kilometer: 0,38 EUR

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat kürzlich bestätigt, dass die gestaffelte Berechnung der Pauschale für die ersten 20 Kilometer und die darüber hinausgehende Strecke zur Arbeitsstätte verfassungsgemäß ist.

Das Gericht begründete dies damit, dass Entfernungen bis 20 Kilometer in der Regel auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Fahrrad zurückgelegt werden können.

Im konkreten Fall verkehrte auf der Strecke alle 30 Minuten ein Regionalexpress. Bei größeren Entfernungen sei die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unter zumutbaren Bedingungen jedoch oft nicht mehr möglich, so das Gericht.

Da der Gesetzgeber bei der Festlegung von Pauschalen einen großen Ermessensspielraum hat und die Pauschale für die ersten 20 Kilometer als realitätsnah betrachtet werden kann, sah das Finanzgericht keinen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot.

Gerne unterstützt Sie HEMA Steuerberatung bei Ihrer privaten Einkommensteuererklärung – wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

Startseite > Aktuelles > Entfernungspauschale ist verfassungsgemäß