Ab dem 01.01.2025 gilt für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern (sogenannte B2B-Umsätze) grundsätzlich die Verpflichtung, Rechnungen in Form von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) auszustellen. Dies ist Voraussetzung, um den Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger geltend zu machen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Eine E-Rechnung muss ein strukturiertes elektronisches Format haben; eine eingescannte Papierrechnung oder eine einfache PDF-Datei reichen hierfür nicht aus.
Die Finanzverwaltung hat hierzu nun ein Anwendungsschreiben veröffentlicht. Es gibt jedoch Übergangsregelungen, die die Nutzung von Papierrechnungen und nicht strukturierten elektronischen Formaten (z. B. PDF-Dateien) für bestimmte Umsätze noch erlauben:
Wichtig: Ab dem 01.01.2025 müssen inländische Unternehmer jedoch bereits in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Dazu genügt beispielsweise die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs.
Es gibt zwei zulässige Methoden zur Erstellung von E-Rechnungen:
Welches elektronische Rechnungsformat und welcher Übertragungsweg verwendet wird, ist zivilrechtlich zwischen den beteiligten Vertragsparteien zu vereinbaren. Während der Übergangszeit bis 2027 können jedoch weiterhin auch Papierrechnungen und herkömmliche elektronische Rechnungen (z. B. PDF-Dateien) verwendet werden.