Für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Putzhilfen, Reinigungsarbeiten oder Gartenpflege und auch für Pflege- und Betreuungsleistungen, kann eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der Kosten, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr, in der Steuererklärung beantragt werden. Bei Handwerkerleistungen, wie Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten oder bauliche Erweiterungsmaßnahmen und Gartengestaltung, beträgt der maximale Steuerermäßigungsbetrag 1.200 Euro (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG) pro Jahr.
Um die Steuerermäßigung noch für das Jahr 2024 in Anspruch nehmen zu können, muss eine Rechnung vorliegen und die Zahlung unbar, also per Banküberweisung, bis spätestens 31.12.2024 auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Dies gilt auch für geleistete Abschlagszahlungen.
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