Bonuszahlungen von Krankenkassen: Vereinfachungsregelung verlängert

Die Beiträge für gesetzliche oder private Krankenversicherungen können im Rahmen der Basisversorgung vollständig als Sonderausgaben abgezogen werden.

Wenn die Krankenkasse Bonuszahlungen an ihre Mitglieder leistet, muss geprüft werden, ob dies zu einer Beitragsrückerstattung führt, die den Sonderausgabenabzug mindert. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Bonuszahlung für Maßnahmen erfolgt, die im Basiskrankenversicherungsschutz enthalten sind (zum Beispiel gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen wie Früherkennung bestimmter Krankheiten) oder für aufwandsunabhängiges Verhalten wie einen „gesunden“ BMI (Body Mass Index) oder den Nichtraucher-Status gewährt wird.

Keine Beitragsrückerstattung liegt jedoch vor, wenn das Bonusprogramm der Krankenkasse (zusätzliche) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Basiskrankenversicherungsumfang enthalten sind (bspw. bei Osteopathie-Behandlungen) oder der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (Beispiele sind die Zahnreinigung oder Beiträge für ein Fitnessstudio), die vom Versicherten privat finanziert wurden.

Die Finanzverwaltung hat eine zeitlich begrenzte Vereinfachungsregelung eingeführt. Danach führen Bonuszahlungen bis zu einer Höhe von 150 Euro jährlich pro Versicherten nicht zu einer Kürzung der Sonderausgaben, unabhängig davon, ob sie für zusätzliche Kosten des Versicherten geleistet werden.

Erst Beträge über 150 Euro mindern den Sonderausgabenabzug, es sei denn, der Versicherte kann nachweisen, dass Bonuszahlungen über 150 Euro auf kostenbasierten Gesundheitsmaßnahmen basieren. Diese Vereinfachungsregelung wurde nun für Zahlungen, die bis zum 31.12.2024 geleistet wurden, verlängert.

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