Betriebsausgaben für die Aus- und Weiterbildung der eigenen Kinder

Arbeitnehmer erfahren zunehmend Unterstützung von ihren Arbeitgebern in Bezug auf die Übernahme von Fort- und Weiterbildungskosten. In der Regel sind diese Übernahmen seitens der Arbeitgeber als abzugsfähige Betriebsausgaben anzusehen. Bei der Übernahme von Bildungskosten für die eigenen Kinder des Betriebsinhabers steht jedoch die betriebliche Relevanz und die Fremdüblichkeit der getroffenen Vereinbarungen im Mittelpunkt, um den Betriebsausgabenabzug zu rechtfertigen.

In einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Münster den Betriebsausgabenabzug für übernommene Studienkosten im Rahmen einer chirurgischen Praxis, die ein (ausländisches) Medizinstudium für die eigenen Kinder der Praxisinhaberin finanzierte, abgelehnt. Das Gericht begründete diese Entscheidung damit, dass die Übernahme von Studienkosten nach dem Abitur als angemessene Ausbildung angesehen werde, für die die Eltern persönlich aufkommen müssten. Eine ausreichende betriebliche Veranlassung wurde bezweifelt. Ebenso hat der Bundesfinanzhof die Übernahme von Weiterbildungskosten für die eigenen Kinder, die zu diesem Zeitpunkt weder Arbeitnehmer noch Gesellschafter waren (z. B. Kosten für einen Meisterlehrgang oder eine Facharztausbildung), im Rahmen einer geplanten Unternehmensnachfolge als nicht betrieblich veranlasst eingestuft und den Abzug der Ausgaben verwehrt.

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