Aufzeichnungspflichten für ein häusliches Arbeitszimmer

Wird eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit in der eigenen Wohnung ausgeübt, bestehen verschiedene Möglichkeiten, die dadurch entstehenden Aufwendungen steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen.

Eine einfache Möglichkeit ist die Nutzung der Homeoffice-Pauschale. Diese beträgt 6 Euro für jeden Tag, an dem die berufliche Tätigkeit von zu Hause aus ausgeübt wird, höchstens jedoch 1.260 Euro pro Jahr. Voraussetzung ist gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG, dass

  • an dem jeweiligen Tag keine außerhalb der Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird oder
  • für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Ist in der Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer vorhanden und bildet dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, können alternativ die hierfür entstehenden Aufwendungen berücksichtigt werden. Dabei besteht die Möglichkeit, entweder eine Jahrespauschale von 1.260 Euro anzusetzen oder die tatsächlich entstandenen anteiligen Aufwendungen nachzuweisen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG).

Wer die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen möchte, muss besondere Aufzeichnungspflichten beachten. Nach § 4 Abs. 7 EStG sind die betreffenden Kosten einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Im Rahmen der Buchführung ist hierfür grundsätzlich ein gesondertes Konto einzurichten. Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung ist zumindest eine separate Spalte innerhalb der Ausgabenaufzeichnungen erforderlich.

Darüber hinaus müssen die Aufzeichnungen zeitnah erfolgen, in der Regel innerhalb von zehn Tagen nach Entstehung der jeweiligen Aufwendungen. Eine lediglich geordnete Sammlung der Belege reicht hierfür nicht aus. Darauf hat auch der Bundesfinanzhof nochmals ausdrücklich hingewiesen.

Werden die formalen Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, können die tatsächlichen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall kommt grundsätzlich nur der Ansatz der Jahrespauschale von 1.260 Euro in Betracht.

Unser Steuerbüro in Bad Honnef hilft Ihnen gerne bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

Kontakt zu HEMA Steuerberatung

 

Startseite > Aktuelles > Aufzeichnungspflichten für ein häusliches Arbeitszimmer