Arbeitszimmer und Homeoffice ab 2023

Studien zu Homeoffice und mobiler Arbeit zeigen, Homeoffice ist während der Corona-Pandemie für viele Berufstätige zum Alltag geworden. Und noch heute ist die Heimarbeit in vielen Arbeitsverhältnissen fester Bestandteil. Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden die Bestimmungen bezüglich des häuslichen Arbeitszimmers und der Homeoffice-Pauschale ab dem 01.01.2023 überarbeitet. Die Finanzverwaltung hat nun die Auswirkungen im Detail erläutert. Dabei lassen sich folgende Sachverhalte unterscheiden:

1. Arbeitszimmer als zentraler Ort der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

Die Ausgaben für ein „häusliches Arbeitszimmer“ können weiterhin in vollem Umfang als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den zentralen Ort der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Alternativ kann eine Jahrespauschale von 1.260 Euro in Anspruch genommen werden, die jedoch für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorlagen, um 1/12 gekürzt wird. Die Bedingungen für die Anerkennung eines „häuslichen Arbeitszimmers“ bleiben unverändert.

2. Betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung

Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend im Homeoffice ausgeübt wird und keine erste Tätigkeitsstätte außerhalb der häuslichen Wohnung aufgesucht wird, kann eine Tagespauschale von 6 Euro abgezogen werden, jedoch maximal 1.260 Euro pro Jahr (bis 2022: 5 Euro/Tag, max. 600 Euro/Jahr). Ein „häusliches Arbeitszimmer“ ist nicht mehr erforderlich. Neu ist, dass ab 2023 die Tagespauschale auch dann gilt, wenn am gleichen Tag z.B. eine Auswärtstätigkeit durchgeführt wird. Dabei muss die Arbeitszeit im Homeoffice jedoch mehr als 50 Prozent der gesamten Arbeitszeit des Tages ausmachen.

3. Kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit

Wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht (z. B. aufgrund betrieblicher Regelungen oder bei Lehrern), ist ab 2023 ein Abzug der Tagespauschale von 6 Euro (maximal jedoch 1.260 Euro/Jahr) auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag außerhalb oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Die Arbeitszeit im Homeoffice muss hier im Gegensatz zu Punkt 2 nicht überwiegen. Ein „häusliches Arbeitszimmer“ ist nicht notwendig.

4. Zuordnung bei verschiedenen Einkunftsarten

Wenn eine Person mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten gleichzeitig ausübt, sollten die Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer bzw. die Jahrespauschale grundsätzlich entsprechend dem Nutzungsumfang den jeweiligen Tätigkeiten zugeordnet werden. Es wird jedoch akzeptiert, auf eine Aufteilung der Aufwendungen, der Jahres- oder der Tagespauschalen auf die verschiedenen Tätigkeiten zu verzichten und die abziehbaren Beträge insgesamt einer Tätigkeit zuzuordnen.

5. Nutzung durch mehrere Personen

Wenn ein „häusliches Arbeitszimmer“ von mehreren Personen (z. B. einem Ehepaar oder einer Wohngemeinschaft) genutzt wird, müssen die Abzugsvoraussetzungen wie bisher für jede Person separat ermittelt werden. Die tatsächlichen Aufwendungen sind gemäß den bisher geltenden Regeln auf die einzelnen Personen aufzuteilen.

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