Arbeitnehmer-Sparzulage: Erhöhung der Einkommensgrenzen ab 2024

Gute Nachrichten für Arbeitnehmer: Die Einkommensgrenze der Arbeitnehmer-Sparzulage als staatliche Förderung für vermögenswirksame Leistungen, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten entweder als zusätzliche Leistung zum Lohn gewähren oder vom Nettolohn auf einen vom Arbeitnehmer benannten Sparvertrag überweisen, erfährt in 2024 eine Erhöhung. Förderfähig sind Investitionen in Produktivkapital wie Aktien, Wertpapiere, oder Sparpläne von Investmentfonds sowie in Bausparverträge.

Die Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt:

  • 20 Prozent der angelegten Leistungen für Investitionen in Produktivkapital, sofern diese jährlich 400 Euro nicht übersteigen;
  • 9 Prozent der angelegten Leistungen für Bausparverträge und wohnungswirtschaftliche Zwecke, sofern diese jährlich 470 Euro nicht übersteigen.

Um die Sparzulage zu erhalten, dürfen bestimmte Einkommensgrenzen (basierend auf dem zu versteuernden Einkommen) nicht überschritten werden.

Es ist wichtig anzumerken, dass die Einkommensgrenzen ab dem 01.01.2024 vereinheitlicht und teilweise mehr als verdoppelt wurden, nämlich auf 40.000 Euro für Einzelpersonen bzw. 80.000 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare.

Diese höheren Einkommensgrenzen gelten erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.12.2023 angelegt werden.

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