Die Verzinsung von Gesellschafterkonten ist immer wieder Gegenstand von Prüfungen durch die Finanzbehörden und juristischer Auseinandersetzungen. In Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderen Kapitalgesellschaften werden Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern regelmäßig dahingehend geprüft, ob sie den Standards entsprechen, die auch bei Transaktionen zwischen unabhängigen Dritten üblich wären. Wenn sich in diesem Kontext überhöhte Zahlungen ergeben, wie beispielsweise in Bezug auf Gehälter oder Mieten, wird angenommen, dass der unangemessene Teil als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wird. Dies führt zur Erhöhung des steuerpflichtigen Einkommens der Gesellschaft in Bezug auf Körperschaft- und Gewerbesteuern. Gleichzeitig müssen die Gesellschafter den entsprechenden Betrag als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann jedoch nicht nur durch eine Verringerung des Vermögens ausgelöst werden, sondern auch durch verhinderte Vermögenszuwächse.
In diesem Zusammenhang können beispielsweise Verrechnungskonten, die dauerhaft einen Saldo zu Gunsten der Gesellschafter aufweisen, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn keine oder eine unangemessen niedrige Verzinsung erfolgt.
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich Hinweise geliefert, um festzustellen, was als angemessene Verzinsung betrachtet werden kann. Demnach liegt eine solche Verzinsung im Bereich zwischen den allgemein üblichen Guthabenzinssätzen der Banken und den Zinssätzen von Dispositionskrediten oder Überziehungskrediten. Die jeweilige „Marge“ kann dabei aufgeteilt werden. Ein Zinssatz, der sich genau zwischen dem Soll- und dem Habenzinssatz bewegt, wäre daher angemessen für die Verzinsung eines Verrechnungskontos und würde einer verdeckten Gewinnausschüttung entgegenwirken.
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