Sind Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben absetzbar?

Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung – dazu gehören sowohl die soziale Pflegeversicherung als auch die private Pflegepflichtversicherung – können, ebenso wie Beiträge zur Basis-Krankenversicherung, in voller Höhe als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

Auch zusätzliche Aufwendungen für einen erweiterten Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz, etwa für eine private Pflegezusatzversicherung, sind grundsätzlich als Sonderausgaben absetzbar. Diese Versicherungen dienen dazu, Kosten abzudecken, die bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit nicht von der Pflichtversicherung übernommen werden.

Allerdings gilt für solche zusätzlichen Aufwendungen ein steuerlicher Höchstbetrag (§ 10 Abs. 4 EStG). Dieser wird in der Praxis meist bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung vollständig ausgeschöpft.

Daher haben Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung in den meisten Fällen keine steuerliche Auswirkung.

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass diese gesetzliche Begrenzung verfassungsgemäß ist (siehe Urteil Bundesfinanzhof). Nach Auffassung des Gerichts verlangt das im Grundgesetz verankerte Existenzminimum lediglich, dass verpflichtende Vorsorgeaufwendungen – also solche auf sozialhilferechtlichem Niveau – steuerlich freigestellt werden.

Beiträge zu freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherungen fallen nicht unter diese Regelung.

 

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